Häusliches Arbeitszimmer: Arzt kann keine Kosten absetzen

10-MAY-10

(Val) Freiberufler können die konkrete Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes und deren Nutzungsumfang in den Praxisräumen selbst beeinflussen, weil sie insoweit keinem Dienstrecht eines Arbeitgebers unterliegen. Daher steht ihnen regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Wäre es anders, hätten es Selbstständige in der Hand, durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot zu unterlaufen und Betriebsausgaben für das heimische Büro geltend zu machen.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein selbständig tätiger Arzt nach dem rechtskräftigen Urteil vom Finanzgericht Köln die Kosten für ein geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen, wenn er seine schriftlichen Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführen kann. Dabei ist es ihm grundsätzlich auch zumutbar, dass er zu diesem Zweck Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem Arbeitszimmer in seiner Wohnung in die Praxis schafft (Az. 10 K 681/06).

Der gesetzlichen Abzugsbeschränkung liegt nämlich der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches Büro in den eigenen vier Wänden für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Es kann nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, dass die Schreibtischflächen in allen Praxisräumen zugunsten der Behandlungsfläche sehr klein gehalten werden und Abrechnungsunterlagen bei einer Arbeitsunterbrechung nicht dort liegen gelassen werden können. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht der Richter nur, wenn aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten, etwa wegen augenfälligen Platzmangels, die Schreibtischarbeitsplätze zwingend derart klein ausfallen mussten, dass sie für die Erstellung der Abrechnungen und das Literaturstudium nicht zumutbar genutzt werden können. In diesem Ausnahmefall steht dem Selbstständigen tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung.

Dabei ergibt sich keine andere Entscheidung, wenn der Ehepartner des Arztes die praxismäßigen Arbeiten im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit von zu Hause aus erledigt und dem Gatten insoweit tatsächlich für die Verwaltungstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn hierin liegt noch keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft. Notwendig hierzu wären sowohl ein Mietvertrag als auch entsprechende Zahlungen durch den Partner.